Ihre Rechte im Restaurant
Das Essen ist schlecht, die Bedienung mürrisch und niemand will die Rechnung kassieren. Muss man sich das alles bieten lassen? Die Kollegen von EAT SMARTER verraten, was Ihre Rechte im Restaurant sind.
Die Tischreservierung
Sie haben am Vormittag einen Tisch reserviert, doch als Sie zur verabredeten Zeit eintreffen, sind alle Plätze belegt. Wird in absehbarer Zeit kein Tisch frei, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. „Etwa 20 bis 30 Minuten Wartezeit sind zumutbar“, sagt Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz. |
Sie können dann in ein vergleichbares Restaurant gehen. Kostet das Steak im neuen Restaurant ein paar Euro mehr, können Sie diese von dem Wirt zurückfordern, bei dem Sie ursprünglich reserviert hatten. Allerdings: Wer einen Tisch in einem vergleichsweise einfachen Restaurant bestellt hat, darf nun nicht die Rechnung aus dem Sterne-Restaurant einreichen. |
Auch der Gast ist an die Reservierung gebunden
Auf der anderen Seite hat auch der Gastgeber das Recht auf eine Entschädigung, wenn Sie sich nicht an den Termin halten. Dies gilt dann, wenn der Gastgeber nachweisen kann, dass er den Tisch nicht an andere Personen geben konnte. „Er kann auch dann einen Schaden geltend machen, wenn er gewisse Aufwendungen hatte“, sagt Christian Kotz. Dies könne zum Beispiel ein ausgefallener Blumenschmuck sein, den Sie für Ihren Tisch bestellt haben.
Wer haftet für die Garderobe?
Nimmt der Wirt Ihnen die Jacke beim Eingang ab, entsteht zwischen Ihnen ein „Verwahrungsvertrag“. Wird die Kleidung dann gestohlen, muss er für den Schaden aufkommen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Jacke von Ihrem Sitzplatz aus nicht sichtbar ist. Können Sie Ihre Jacke während des Essens sehen, kann sich der Wirt im Ernstfall entlasten.
Wie lange muss ich aufs Essen warten?
Der Magen knurrt, doch die Bedienung bringt einfach nicht das bestellte Menü. Nach 30 Minuten dürfen Sie gehen. „Allerdings müssen Sie in dieser Zeit mindestens dreimal nach dem Essen gefragt haben“, sagt Christian Kotz. Bei einem aufwändigeren Menü darf die Wartezeit auch etwas länger sein. |
Wenn Sie bleiben, dürfen Sie sogar die Rechnung mindern. Nach 45 Minuten sind es 10 bis 15 Prozent. Das Amtsgericht Hamburg und das Landgericht Karlsruhe sprachen in diesen Zusammenhang bereits Urteile: Bei einem gängigen Menü kann der Preis nach 90 Minuten um 30 Prozent gesenkt werden, bei einem 4-Gänge-Menü nach 180 Minuten. |
Bedienung unfreundlich. Gefallen lassen?
„Der Wirt geht mit Ihnen eine Dienstleistung ein“, sagt Christian Kotz. Und dazu gehört auch, dass die Bedienung freundlich und zuvorkommend ist. Ist dies nicht der Fall, dürfen Sie sich beim Vorgesetzten beschweren und Sie können die Rechnung um 5 bis 10 Prozent senken. |
Schüttet Ihnen der Kellner aus Versehen Rotwein über Ihren Pullover, muss er die Reinigung bezahlen. Geht der Fleck nicht mehr heraus, muss der Zeitwert des Kleidungsstücks ersetzt werden. |
Das Essen ist da, hat aber Mängel
In dieser Situation gilt: Sie sollten den Gastgeber sofort auf den Mangel hinweisen. Dann muss er Ihnen ein neues Menü servieren. „Wenn Sie ihr Steak aber bereits zu drei Vierteln gegessen haben, wird es schwierig“, sagt Christian Kotz. Ist das Gericht unappetitlich, weil zum Beispiel eine Schnecke im Salat klettert, können Sie das Essen aber auch zurückgehen lassen, ohne dafür zu bezahlen. |
Allerdings dürfen Sie nur objektive Mängel angeben. Das kann zum Beispiel ein verbranntes Stück Fleisch sein, oder eine versalzende Suppe. Reine Geschmacksfragen fallen nicht darunter: Ist Ihnen der Wein zu sauer, müssen Sie ihn trotzdem bezahlen. |
Die Rechnung kommt nicht. Darf ich einfach gehen?
Wenn die Rechnung innerhalb von dreißig Minuten nicht kommt, dürfen Sie gehen. Allerdings müssen Sie in dieser Zeit dreimal nach der Rechnung gefragt haben, am besten unter Zeugen. „Wichtig ist, dass Sie vor dem Gehen Ihre Adresse hinterlassen, sodass der Wirt Ihnen die Rechnung schicken kann“, sagt Christian Kotz. Andernfalls kann er Sie als „Zechpreller“ verdächtigen.
Übel vom Essen. Wer haftet?
Wenn Sie glauben, dass Ihnen wegen des Essens aus dem Restaurant übel geworden ist, sind Sie in der Beweispflicht. Am besten wäre es, wenn Sie eine Probe von dem Gericht hätten. „Ansonsten ist es schwierig, dem Wirt etwas nachzuweisen“, sagt Christian Kotz. |
Es muss nämlich ausgeschlossen sein, dass Sie sich woanders hätten anstecken können. „Wenn Sie schon während des Essens etwas bemerken, sollten Sie sofort reklamieren“, sagt Christian Kotz. So gehen Sie den Unannehmlichkeiten sofort aus dem Weg. |
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